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Glossar
 

Arbeitsbedingte Erkrankungen

Arbeit kann krank machen. Mit dem Begriff der arbeitsbedingten Erkrankungen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten hinaus, Gesundheitsstörungen und Krankheiten mit Gefährdungen bei der Arbeit zusammenhängen können.

Der Begriff umfasst also weit mehr als die gesetzlich genau definierten Berufskrankheiten. Der Begriff umfasst gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ganz oder teilweise durch Gefährdungen bei der Arbeit verursacht werden. Es kann sich dabei auch um Krankheitsbilder handeln, die häufig chronisch werden, wie Erkrankungen des Herz- und Kreislaufsystems, des Rückens, der Psyche oder der Atemwege. Chronische Krankheiten können zur dauerhaften Erwerbsminderung führen.

Die gesamtwirtschaftlichen Kosten der arbeitsbedingten Erkrankungen und Frühverrentungen werden auf 40 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Mit dem Arbeitsschutzgesetz ging der klare Präventionsauftrag an die Arbeitgeber, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind beauftragt, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu bekämpfen und bei der Erkennung der gesundheitlichen Gefahren mit den Krankenkassen zu kooperieren.

Rechtsquellen: Arbeitsschutzgesetz, Sozialgesetzbuch VII, Sozialgesetzbuch V

Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz zielt auf die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Es schreibt eine funktionstüchtige betriebliche Arbeitsschutzorganisation vor und von allen Verantwortlichen vorbeugendes und planmäßiges Handeln bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen.

Dabei ist Ganzheitlichkeit gefragt. Es geht um das gesamte Belastungsspektrum in der Arbeitswelt, so z. B um Lärm, schlechte Luft, unzureichende Beleuchtung, aber auch um psychische und psychosoziale Belastungsfaktoren.

Kernstück des Arbeitsschutzgesetzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Alle Belastungen und Gefahren, die sich aus der Technik, der Arbeitsorganisation, der sonstigen Arbeitsbedingungen, den sozialen Beziehungen und dem Einfluss der Umwelt auf die Arbeit ergeben können, sollen beurteilt werden und entsprechende Schutzmaßnahmen sind festzulegen.

Die Vermeidung der Gefahren an der Quelle steht dabei an erster Stelle. Technische Mittel rangieren vor individuellen Schutzmaßnahmen wie dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung.

Der arbeitende Mensch wird vom Arbeitsschutzgesetz nicht mehr nur als zu schützendes Objekt gesehen, sondern jeder hat das Recht, Vorschläge zu machen und sich zu beschweren, wenn die Mängel nicht beseitigt werden.

Zum Arbeitsschutzgesetz wurden bislang folgende konkretisierende Einzelrichtlinien erlassen: Bildschirmarbeitsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Baustellenverordnung, Verordnung zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen, Biostoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung.

Arbeitsunfall


Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt oder zum Tod führen kann. Alle Arbeitsunfälle sollen dokumentieren werden. Ein meldepflichtiger Unfall liegt vor, wenn die betroffene Person so schwer verletzt wird, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Werktagen folgt, oder die Person getötet wird. Der Arbeitgeber hat den beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen, der die notwendigen Leistungen von der medizinischen Betreuung bis hin zur sozialen und beruflichen Wiedereingliederung übernimmt. Wichtig für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, dass sich der Unfall in Folge der Ausübung der versicherten Tätigkeit ereignet hat.

Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder auf dem Rückweg ereignen, werden als Wegeunfälle bezeichnet. Sie sind versicherungsrechtlich den Arbeitsunfällen gleichgestellt.

Rechtsquelle: SGB VII.

Berufskrankheiten


Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung per Rechtsverordnung als solche bezeichnet. Sie werden in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt, Anhang der Berufskrankheiten-Verordnung. Die Liste zählt derzeit 67 Berufskrankheiten.

Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit kann vom erkrankten Versicherten, von einem Arzt, der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber dem zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Dieser ermittelt dann die Arbeitsbedingungen und überprüft auch Belastungen in früheren Arbeitsverhältnissen. Die Betroffenen sollten bei dieser Detektivarbeit helfen, unbedingt den Betriebsrat einbeziehen und Zeugen benennen, die z. B. den Umgang mit Gefahrstoffen ((Link zu Gefahrstofftext)) in der Vergangenheit bestätigen. Ebenso sollten eigene Gedächtnisprotokolle, Sicherheitsdatenblätter oder Gefahrstofflisten beigebracht werden. Eine Berufskrankheit wird nur anerkannt, wenn nachgewiesen ist, dass sie auf Grund der Arbeitsbedingungen entstanden ist. Die Unfallversicherung übernimmt dann die Kosten der medizinischen Behandlung, der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung und auch Rentenzahlungen.

Betriebsärzte


Sie unterstützen und beraten den Arbeitgeber insbesondere bei der Ermittlung und Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdungen sowie bei der ergonomischen und menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe. Ihr Tätigkeitsbereich betrifft ferner arbeitsmedizinische Fragen sowie Vorsorgeuntersuchungen. Sie führen regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen durch und arbeiten mit den Betriebs- und Personalräten sowie den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammen.

Rechtsquellen: Arbeitssicherheitsgesetz, BGV A6 und A7, BGV A2 in Erarbeitung.

Bildschirmarbeit


Seit Anfang 2000 müssen die Arbeitsplätze den neuen Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung entsprechen. Sie formuliert nicht nur ergonomische Mindestanforderungen für die Ausstattung der Arbeitsplätze, sondern richtet auch den Blick auf die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation und die Kommunikation zwischen Mensch und Computer. Sie verpflichtet die Arbeitgeber dazu, dafür zu sorgen, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten, wie Besprechungen, Kundengespräche und organisatorische Aufgaben, unterbrochen wird. Als belastungsmindernde Maßnahmen rangieren Pausenregelungen dabei eindeutig hinter der Mischarbeit. Beschäftigte haben nach dem Gesetz Anspruch auf eine regelmäßige Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Bei der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung müssen laut Bildschirmarbeitsverordnung insbesondere die psychischen Belastungen und körperlichen Probleme (bspw. mit dem Rücken) sowie Gefährdungen der Augen berücksichtigt werden.

Rechtsquellen: Bildschirmarbeitsverordnung, Merkblatt Bildschirm-Arbeitsplätze (GUV 23.3), Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (GUV 50.12), VBG Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Leitfaden für die Gestaltung SP 2.1 (BGI 650)

Biologische Gefährdungen


Mikroorganismen, also z. B. Bakterien, Viren und Pilze, sind allgegenwärtiger Bestandteil unserer Lebenswelt. Die meisten sind nützlich oder harmlos. Einige können jedoch zur Störung unseres Wohlbefindens bis hin zu tödlichen Erkrankungen führen. Mehr als andere sind Personen gefährdet, die beruflich mit Mikroorganismen umgehen oder ihnen ausgesetzt sind. Zum Schutz dieser Beschäftigten wurde 1999 die Biostoffverordnung erlassen. Gefährliche Mikroorganismen werden im Verordnungstext als biologische Arbeitsstoffe bezeichnet. Eine Kernvorschrift daraus stellt die Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 bis 8) dar. Angesprochen sind nicht nur Arbeitgeber aus dem Bereich der Gen- und Biotechnik, der Lebensmittelindustrie sowie pharmazeutischen Produktion, wo gezielt mit Mikroorganismen umgegangen wird, sondern auch alle Arbeitgeber aus Sektoren, in denen biologische Arbeitsstoffe zwar nicht beabsichtigt, aber doch aufgrund der Tätigkeit eine Rolle spielen (so genannte nicht gezielte Tätigkeiten) bspw. Krankenhäuser, Forschungs- und Diagnoselabors sowie die Abfall- und Landwirtschaft.

Rechtsquellen: Biostoffverordnung

Ergonomie


Gemeinhin wird darunter verstanden, dass die Arbeitsbedingungen den Menschen anzupassen sind - und nicht umgekehrt. Der Begriff "Ergonomie!" setzt sich aus den griechischen Wörtern ergon = Arbeit, Werk und nomos = Gesetz, Regel zusammen. Ergonomie beschäftigt sich mit der menschlichen Arbeit hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des individuellen Gesundheitsschutzes. Bei der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen geht es zum einen um die Arbeitsmittel, die Arbeitsumgebung und die korrekte Anordnung sowie Anpassung der einzelnen Komponenten an den Arbeitenden. Doch der Job belastet nicht nur, wenn man schlecht sitzt und der Monitor flimmert, sondern auch dann, wenn z.B. die Tätigkeitsinhalte und die Organisation der Arbeit zu wünschen übrig lassen. Damit kommt die menschengerechte Arbeitsgestaltung ebenfalls ins Blickfeld. Ein Arbeitsplatz ist dann ergonomisch gestaltet, wenn er keine Gesundheitsgefahren verursacht und ein angenehmes Arbeiten ermöglicht. Dabei sollten sich die Gestaltungsziele am Stand der Technik und den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren.

Rechtsquellen: Arbeitssicherheitsgesetz, Gerätesicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Maschinenrichtlinie, Bildschirmarbeitsverordnung, UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A1)/ (GUV 0.1), Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze (ZH 1/535)/ (GUV 17.7).

Fachkräfte für Arbeitssicherheit


Sie unterstützen und beraten den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit insbesondere bei der Ermittlung und Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdungen sowie bei der ergonomischen und menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe. Zu ihren Aufgaben gehören regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten, um Mängel festzustellen und dem Arbeitgeber Vorschläge für deren Beseitigung zu unterbreiten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten mit den Betriebs- und Personalräten sowie mit den Betriebsärzten zusammen.
 

Gefährdungsbeurteilung


Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei stehen die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten auf dem Prüfstand, um mögliche Gesundheitsgefahren festzustellen und erforderliche Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit daraus abzuleiten. Die Verantwortlichen müssen darauf hinwirken, dass alle arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken und ihr Zusammenwirken in die Beurteilung einbezogen werden. Das Arbeitsschutzgesetz verweist beispielhaft auf folgende Gefahrenquellen: Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Bei der Feststellung betrieblicher Risiken geht es sowohl um Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel, physikalische Einwirkungen, Umgebungsfaktoren (Lärm, Klima, Beleuchtung) als auch um psychische und psychosoziale Belastungen. Es handelt sich um einen permanenten Verbesserungsprozess, denn die gewählten Schutzmaßnahmen sind immer wieder auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und haben sich am Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie an gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, den gesamten Prozess zu dokumentieren. Betriebs- und Personalräte haben Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung. Dies betrifft auch die Auswahl der Methode. Die Beschäftigten sollten in das gesamte Verfahren einbezogen und bereits bei der Erhebung der Fakten beteiligt werden. Die Unfallversicherungsträger haben für ihre Zuständigkeitsbereiche konkrete Handlungsanleitungen und unterstützende Materialien entwickelt.

Rechtsquellen: Arbeitsschutzgesetz

Normen


Normen definieren Standards zur Vereinheitlichung für die Wirtschaft. Sie werden von internationalen, europäischen und nationalen Organisationen erstellt. Seit längerem sind auch ergonomische Fragestellungen Gegenstand der Normung. Normen stellen den Stand der Technik und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse dar, sie sind also ständigen Veränderungen unterworfen. In Deutschland werden Normen vom Deutschen Institut für Normung (DIN) herausgegeben. Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) ((Link zur KAN)) gewährleistet die Berücksichtigung von Belangen des Arbeitsschutzes in der Normung. Die Unfallversicherungsträger ((Link zu BG-Text)) verweisen in ihrem Regelwerk vielfach auf Normen. So wird sichergestellt, dass die dort geforderten Sicherheitsmaßstäbe durch die Normen präzisiert werden.

 

Physikalische Einwirkungen


- Umgang mit Lasten

Die häufigste Ursache von Krankmeldungen sind Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates. Diese können durch den Umgang mit Lasten verursacht werden. Seit 1996 gilt die Lastenhandhabungsverordnung für alle Arbeitnehmer, die Lasten manuell handhaben müssen und dadurch in ihrer Gesundheit gefährdet sind. Danach ist zunächst durch organisatorische Maßnahmen oder andere Mittel zu vermeiden, dass mit Lasten überhaupt manuell umgegangen wird. Falls dies nicht möglich ist, können elektrische oder mechanische Hilfsmittel die Arbeit erleichtern. Durch Mischarbeit und Aufgabenwechsel kann der Arbeitstag für die Beschäftigten so gestaltet werden, dass er auch Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragevorgänge umfasst. Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind Rahmenvorschriften im Sinne des § 87 Absatz 1 Nr. 7 des BetrVG Wenn sich manuelle Lastenhandhabung nicht verhindern lässt, kommt es auf die richtige Handhabung an. Diese sollte den Beschäftigten vermittelt werden. Seit 1993 können bandscheibenbedingte Erkrankungen der Hals- oder Lendenwirbelsäule unter bestimmten sehr engen Bedingungen als Berufskrankheiten anerkannt werden.

Rechtsquelle: Lastenhandhabungsverordnung

- Lärm

Lärm kann das Gehör schädigen und auch das Nervensystem beeinflussen, den Blutdruck erhöhen und das Herzkreislaufsystem schädigen. Technischer Lärmschutz (z. B lärmdämmende Materialien, Schallschutz, abgekapselte Maschinen) hat Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und dem Tragen persönlichem Gehörschutzes. Der Schallpegel darf laut Arbeitsstättenverordnung bei überwiegend geistiger Tätigkeit 55 Dezibel (normale Unterhaltung) nicht überschreiten. Bei einfachen Routinetätigkeiten im Büro oder vergleichbaren Arbeiten beträgt er maximal 70 Dezibel (a). Für alle sonstigen Tätigkeiten gelten 85 Dezibel (a). Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten Berufskrankheiten.

Derzeit wird daran gearbeitet, eine neue europäische Richtlinie zu Lärm, die geringere Grenzwerte enthält, in deutsches Recht umzusetzen.

Rechtsquellen: Arbeitsstättenverordnung, BGV B3, (GUV 9.20).

- Vibrationen

Man unterscheidet zwischen Ganzkörperschwingungen und solchen, die über den Hand-Arm-Bereich in den Körper gelangen. Die Gesundheitsrisiken sind abhängig von der Intensität der Belastung und ihrer Dauer. Die für jede Maschine mitzuliefernde Betriebsanweisung muss Angaben über die Vibrationsemission enthalten. Schwingungen lassen sich durch technische Maßnahmen vermindern. Nach der Liste der Berufskrankheiten können Erkrankungen, die durch Ganzkörperschwingungen oder Hand-Arm-Schwingungen verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt werden.

Rechtsquellen: Maschinenverordnung, Arbeitsstättenverordnung Vibrationsrichtlinie)

- Klimafaktoren

Je nach Art der Tätigkeit sind in Arbeitsräumen Mindesttemperaturen vorgeschrieben (bspw. in Verkaufsräumen 19 ° C, bei schwerer körperlicher Arbeit 12 ° C). In Büroräumen sollte die Temperatur 21 bis 22 Grad Celsius betragen. Selbst bei hohen Außentemperaturen sollte es in Arbeitsräumen nicht wärmer als 26 Grad sein. Die Luftfeuchtigkeit liegt am besten zwischen 50 und 65 Prozent. Zugluft ist zu vermeiden. Deshalb gilt eine Luftgeschwindigkeit von 0,1 bis 0,15 m/s bei ruhiger Körperhaltung als angenehm.

Rechtsquellen: Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 6/1,3 Raumtemperaturen.

- Beleuchtung

Gutes Licht schont die Augen und beugt Ermüdungserscheinungen vor. Die erforderliche Beleuchtungsstärke richtet sich nach der Art der Arbeitsaufgabe. An Arbeitsplätzen sind mindestens 200 Lux vorzusehen, 500 Lux für Büroarbeitsplätze. An Bildschirmarbeitsplätzen ist darauf zu achten, dass durch die Beleuchtung keine Spiegelungen auf dem Monitor auftreten.

Rechtsquellen: Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 7/3 Künstliche Beleuchtung, UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A1)/ (GUV 0.1), Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsstätten mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitssysteme (BGR 131) (GUV 17.9).

- Innenraumluft

Ein schlechtes Raumklima belastet die Gesundheit. Es kann Erkältungskrankheiten, Bindehautentzündungen, trockene Schleimhäute, Allergien, Übelkeit und Schwindelgefühle verursachen. Häufen sich die Symptome spricht man von einem eigenen Krankheitsbild, dem Sick-Building-Syndrom. Dabei wirken sich unangenehmes Raumklima, verunreinigte Luft, Ausdünstungen von Geräten, Lärm, falsche Beleuchtung und mehr zusammen negativ aus.

 

Sicherheitsbeauftragte


In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Dies erfolgt unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates. Sicherheitsbeauftragte sollen den Arbeitgeber bei der Durchführung von Maßnahmen zum Unfall- und Gesundheitsschutz in ihrem Tätigkeitsbereich unterstützen. Sie haben insbesondere auf die Benutzung von Schutzvorrichtungen zu achten und auf die Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten hinzuweisen.

Rechtsquellen: Sozialgesetzbuch VII, BGV A1, GUV 0.1
 
 

 Dipl.-Ing. Holger G. Maltz
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